Navigieren in der Gemeinde Kemmental

Hundesteuerrechnung

Die Rechnungsstellung der Hundesteuer wird durch die Hundekontrollstelle übernommen und ist jeweils circa im März. Die Verrechnung der Hundesteuer ist in der Regierungsratsverordnung über das Halten von Hunden (641.21) geregelt. Folgende Paragrafen sind dabei insbesondere zu beachten:

§ 10 Keine Hundesteuer
1 Keine Hundesteuer ist zu entrichten:

  1. bei Wohnsitzwechsel des Hundehalters, sofern die Steuer des laufenden Jahres bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons oder in einem anderen Kanton entrichtet wurde;
  2. für Hunde, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten;
  3. für Hunde, welche als Ersatz für einen bereits versteuerten Hund angeschafft werden.

§ 11 Keine Steuerrückerstattung
1 Die Hundesteuer wird weder ganz noch teilweise zurückerstattet, wenn ein Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird, oder wenn ein Hundehalter seinen Wohnsitz in der GEmeinde während des Jahres aufgibt.

§ 12 Steuerbezug
1 Die Hundesteuer ist spätestens bis zum 30. April beziehungsweise bis einen Monat nach der Anmeldung des Hundes zu entrichten.
2 Rekurs und Beschwerde hemmen den Bezug der Hundesteuer bis zum rechtskräftigen Entscheid.