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Zurückschneiden der Bäume, Sträucher und Hecken

an Strassen, Wegen und Ausfahrten

Gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und Wege des Kantons Thurgau sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Liegenschaften an öffentlichen Strassen und Wegen verpflichtet, Bäume, Hecken und Sträucher jederzeit so unter Schnitt zu halten, dass sie nicht in den Strassenraum hineinragen und die Übersicht auf den Strassen und Wegen gefährden.

Dies ist in erster Linie aus Sicherheitsgründen für Velo-, Mofa- und Autofahrende. Die gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

 

 

  • Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzungen und Einfriedungen höchstens eine Höhe von 80 cm ab Strassenhöhe erreichen (§ 41 Abs. 1).
  • Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen einen Stockabstand von mindestens 60 cm zur Strassen- oder Weggrenze aufweisen.
  • Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich auf eine lichte Höhe von 4.50 m, bei Wegen Trottoirs auf eine lichte Höhe von 2.50 m zu stutzen (§ 42 Abs. 2).

Wir bitten alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, diesen Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und Wege nachzukommen. Sie leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Verkehrssicherheit und erleichtern die Strassenunterhaltsarbeiten. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Nicht ausgeführte Rückschnittarbeiten können unter Kostenfolge nötigenfalls durch den Werkhof ausgeführt, bzw. in Auftrag gegeben werden.

 

Bauverwaltung Kemmental