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Mieterwechsel

Gemäss § 8 Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register sind Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen gegenüber dem Einwohneramt verpflichtet, die ein- und ausziehenden Mieterinnen, Mieter, Untermieterinnen und Untermieter innert 14 Tagen zu melden.

Aufgrund dieser Meldung veranlassen wir die Meldung zum Strom- und Wasserablesen und fordern Ihre Mieterinnen und Mieter, falls nötig, zur Ab- und Anmeldung auf.

Preis: gratis